Fördermöglichkeiten für Menschen mit Beeinträchtigung

Es gibt unterschiedliche Fördermöglichkeiten zur Inklusion, die es Menschen ermöglichen ihr Grundrecht auf eine erfüllende berufliche Tätigkeit wahrzunehmen.
Mit der Einstellung reduziert sich auch die Ausgleichsabgabe. Rechtsgrundlage: §160 SGB IX Ausgleichsabgabe

Die Agentur für Arbeit und die Jobcenter bieten aktuell (Stand:08/2024) folgende Förderprogramme an:
1. Probebeschäftigung – 2. §16i SGB II – 3. EGZ Eingliederungszuschuss – 4. Arbeitsplatzunterschtützung – 5. Arbeitsplatzausstattung – 6. Hilfsmittel – 7. Beschäftigungssicherungszuschuss

Probebeschäftigung

Eine Probebeschäftigung kann bis zu drei Monaten dauern und wird zu 100 Prozent gefördert. Ziel: Arbeitgeber und Arbeitnehmer lernen sich entspannt kennen. Sie erlischt automatisch und muss nicht gesondert gekündigt werden.

Wichtig! Der Förderbetrag wird erst nach Ende der Probebeschäftigung als Gesamtbetrag ausgezahlt. Dies dauert erfahrungsgemäß sieben bis zehn Arbeitstage und sollte bei der eigenen Liquiditätplanung berücksichtigt werden.  Rechtsgrundlage: §46 SGB III Probebeschäftigung

§16i SGB II

Jeder Antrag wird vom Arbeitgeberservice in mehreren Schritten auf den Einzelfall bezogen entschieden. taktilum unterstützt sie auf Wunsch während des gesamten Prozesses. Dann handeln wir in ihrem Sinn, in ihrem Auftrag. Erst mit ihrer Unterschrift  wird ein Arbeitsverhältnis rechtsbindend.

https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-im-sgb-paragraph-16i-sgb-ii-teilhabe-am-arbeitsmarkt_ba147246.pdf

Eingliederungszuschuss EGZ

Ein EGZ wird für Menschen mit Beeinträchtigungen bis zu drei, in Einzelfällen bis zu fünf Jahren gewährt. Die Höhe der Förderung kann bis zu 70% des Arbeitgeberbrottolohns betragen. Ziel: Die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers innerhalb des Förderzeitraumes kontinuierlich zu streigern.
Jährlich wird die Förderung wird jährlich um 10% reduziert. In besonderen Fällen  erst nach 24 Monaten. Wir helfen gerne bei der Beantragung des EGZ weiter.

Rechtsgrundlage: §90 SGB III Eingliederungszuschuss.

Arbeitsplatzunterstützung

Der Berliner Senat gewährt zusätzlich eine sog. Arbeitsplatzunterstützung von weiteren 20% des Arbeitgeberbruttogehalts von bis zu 24 Monaten. Diese zusätzliche Förderung ist an die aktuelle Haushaltslage geknüpft und wir durch den AG-Service automatisch berücksichtigt. Dennoch macht es Sinn sie bei der Beantragung zu erwähnen und ggf. schriftlich festhalten. Aktuell ist diese Form der Unterstützung bis 31.12.2026 durch den Senat beschlossen.

https://www.berlin.de/sen/asgiva/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1095744.php

Arbeitsplatzausstattung

Wenn Sie extra einen Arbeitsplatz für einen Menschen mit Beeinträchtigung einrichten kann eine Arbeitsplatzausstattung beantragt werden. Diese wird in der Regel erst im Zeitraum nach der Probebeschäftigung bewilligt. Hier bekommen Sie als Arbeitgeber 80% der Kosten für einen Arbeitsstuhl, einen Arbeitstisch, einen Rechner und andere berufsspezifische Einrichtungsgegenstände als Pauschalbetrag nachträglich erstattet. Hier muss auch die Bewilligung abgewartet werden, bevor die Bestellung ausgelöst werden kann. Das ist der Nachteil. Der Vorteil ist, Sie wissen vor der Auslösung der Bestellung, was Sie an Geld zu erwarten haben. Diese Objekte gehen in den Besitz der Arbeitgebenden über. Der Mensch mit Beeinträchtigung muss die Objekte mindestens 12 Monate nutzen. Ist das nicht der Fall, müssen prozentual zur Nutzungsdauer (je Monat 1/12) Kosten zurückerstattet werden.

Hilfsmittel

Bei der Beantragnung einer Arbeitsplatzausstattung zur Kompensation einer Beeinträchtigung,wie z.B. Geräte für Menschen mit Hör-oder Sehbeeinträchtigung steht taktilum jedem Unternehmen zur Seite.

Ihre neuen Mitarbeiter werden diese Objekte zur Erleichterung oder Ermöglichung bestimmter Tätigkeiten am Arbeitsplatz nutzen. Auf Wunsch übernimmt taktilum die Beantragung. 

Wichtig zu wissen: Von der ersten Beantragung bis zur Gewährung können bis zu 6 Monate vergehen.

Nachhaltigkeit durch den Beschäftigungssicherungszuschuss

Sollte sich die Beeinträchtigung ihrers Angestellten nach der Förderung (z.B. des Eingliederungszuschusses) weiterhin auf  Teile seines Aufgabengebietes auswirken, kann ein Beschäftigungssicherungszuschuss beantragt werden. Dieser Beschäftigungssicherungszuschuss kann zur dauerhaften Reduzierung der Lohnkosten genutzt werden.