Vorurteile über die Beschäftigung von Menschen mit Beeinträchtigungen
1. Menschen mit Beeinträchtigung kann ich nicht kündigen
Das ist falsch! Um einem Menschen mit Beeinträchtigung zu kündigen müssen Sie das Inklusionsamt benachrichtigen. Dieser Vorgang ist selbstverständlich außergerichtlich und statistisch gesehen stimmt das Inklusionsamt ca. 80% der Kündigungen zu. (Eine Studie der Universität Eichstätt-Ingolstadt, weist dieses nach. Quelle: Praxishandbuch der erfolgreichen Akquisition, Handlungsorientierung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben, 2001).
Zu den Fakten:
Betriebsbedingte Kündigungen treffen einen Menschen mit Behinderungen in der gleichen Weise wie einen Menschen ohne Behinderung.
Kündigung aufgrund von z.B. Fehlverhalten sind Gründe, die auch vor dem Inklusionsamt bestehen.
Kündigung in der Probezeit: Hier gelten die gleichen Regeln für alle!
2. Ein bedarfsgerechter Arbeitsplatz ist teuer
Auch das stimmt nicht. Haben sie sich für die Einstellung eines Menschen mit Beeiträchtigung entschieden, werden alle erforderlichen Anpassungen über die jeweiligen Kostenträger finanziert. Da die Anpassungen auch von den Kollegen genutzt werden können, entstehen eher finanzielle Vorteile. Die Wartung, Beratung und Schulungen sind inbegriffen.
Weiterhin ist die Anpassung eines Arbeitsplatzes nicht immer erforderlich. Ein Mensch der einen Rollstuhl nutzt, benötigt nicht immer einen besonderen Arbeitsplatz.
Viele Menschen, die Sie auf der Straße mit einem Rollstuhl sehen, können sich auch auf ganz normale Bürostühle umsetzen und tun das auch gerne. Auch sind viele Rollstühle mittlerweile so konzipiert, dass sie unter eine normale Schreibtischplatte passen.
Übrigens: Es gibt mittlerweile Rollstühle, mit denen man „aufstehen“ kann. Sie brauchen also keine anderen Aktenschränke für Rollstuhlnutzer als Sie ohnehin schon haben.
3. „Eine Person mit Behinderung hält meinen Betrieb auf.“
Der Grad der Behinderung wird an der Beeinträchtigung gemessen, die sich im Alltag bemerkbar macht. (Laut Definition: „… im gesamten Bereich der Teilhabe am Leben.“) Das bedeutet aber nicht, dass eine Behinderung von einem Grad 50, 70 oder 100 die gleichen Auswirkungen auf den Teilbereich „Arbeitswelt“ hat. Stellen Sie eine Arbeitskraft ein, die einen Rollstuhl nutzt, kann sie in der Regel genauso schnell einen Rechner bedienen oder telefonieren, wie eine Person, die keinen Rollstuhl nutzt. Dennoch bekommen Sie bei der Einstellung eines Menschen mit Behinderungen bis zu 70% des Bruttolohnes und der Arbeitgeberanteile vom Jobcenter oder der Arbeitsagentur erstattet.
Wir sind an ihrer Seite
Sie suchen einen zuverlässigen Dienstleister der sie bei der Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen berät und unterstützt. Dem die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen tatsächlich am Herzen liegt.
Nehmen sie mit uns Kontakt auf.
Ihr Ansprechpartner: Stephan Großgerge (Geschäftsführer)

4. „In meinem Betrieb gibt es keine Toilette für Menschen mit Behinderungen oder Treppen.“
Bei der Beratung bzgl. der Einstellung eines Menschen mit Beeinträchtigung werden alle baulichen Eigenschaften berücksichtigt. Hier gilt auch: Beeinträchtigung ist nicht gleich Rollstuhl. Manche Rollstuhlnutzer gebrauchen den Rollstuhl, weil sie auf unebenem Untergrund schnell hinfallen können. Sie nutzen oft für den Bürobereich nur Gehhilfen und können auch ein paar Stufen steigen. Das gilt z.B. für viele Menschen mit einer spastischen Lähmung der unteren Extremitäten.
5. „Die Integration eines Menschen mit Behinderungen kostet mich Zeit und Nerven.“
Zugegeben, Sie müssen sich Gedanken machen, ob Sie einen Menschen mit Beeinträchtigung einstellen wollen. Ja, Sie müssen Formulare unterschreiben. ABER bei all diesen Formalien hilft taktilum, bereitet vor und hält den Kontakt zu den Ämtern. Wir versuchen die maximale Entlastung für Sie zu erwirken.
Dafür bekommen Sie durch unser Vorgespräch eine passgenaue, hoch motivierte Arbeitskraft, die Sie (sollten sie Alleinunternehmer sein) oder Ihr Team genau dort unterstützt, wo Sie es brauchen.